117 AuG strafbar. Sofern aber jemand seine Angestellten nicht nur illegal beschäftigt, sondern ihnen zudem auch eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellt, verstösst er gegen zwei verschiedene Rechtsgüter und mithin gegen beide Strafbestimmungen. In einem solchen Fall stehen sich diese beiden Tatbestandsvarianten in echter Konkurrenz gegenüber (Handkommentar AuG, Verlag Stämpfli, Vetterli/D’Addario di Paolo, Art. 116 N 27 und Art. 117 N 14).