49 durch Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie durch Beschäftigung ohne Bewilligung von H.________, während ca. zwei Wochen im Jahr 2009, freizusprechen. 12.3 Konkurrenzen Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst (pag.3749, S. 102 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Den Regelfall bildet der Arbeitgeber, der die ausländischen Arbeitskräfte ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt. Dieser macht sich bloss nach Art. 117 AuG strafbar.