Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist wegen mehrfach begangener qualifizierter Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie durch Beschäftigen ohne Bewilligung von L.________, von C.________ und schliesslich von M.________, schuldig zu sprechen. Dagegen gilt der Sachverhalt betreffend H.________ (AT.________) als nicht erstellt. Vieles blieb unbeantwortet, ebenso ob sich diese ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten hat. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich qualifiziert begangen