Art. 2 Abs. 2 StGB nachfolgend das AuG angewendet. Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und des Tatbestands des Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3746 f., S. 99 f. u. pag. 3748 f., S. 101 f. des erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion C.________ und L.________ wurden von der Organisation durch Q.________ an die Beschuldigte vermittelt. M.________ kam über andere Kanäle ins Studio der Beschuldigten.