Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, bei welcher mehrere Straftatbestände erfüllt werden. Das dem Menschenhandel zeitlich nachfolgende Delikt der Förderung der Prostitution stellt dabei nicht etwa eine mitbestrafte Nachtat des Menschenhandels, sondern ein eigenständiges Delikt innerhalb derselben Handlungseinheit dar. Die Kammer schliesst sich deshalb den Ausführungen der Vorinstanz an und nimmt echte Konkurrenz an.