Nach abgeschlossenem Handel wurden diese durch die Beschuldigte sexuell ausgebeutet, indem diese die Opfer in ihrem Salon der Prostitution zuführte und sie in der freien Ausübung dieser Tätigkeit beeinträchtigte. Diese Handlung geschah zeitlich nach dem bereits beendeten Menschenhandel und stellt folglich eine eigenständige Tathandlung dar, welche zwar ein ähnliches aber nicht dasselbe Rechtsgut beeinträchtigt. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, bei welcher mehrere Straftatbestände erfüllt werden.