195 aStGB schützt demgegenüber die sexuelle Selbstbestimmung und somit einen Teilbereich der körperlichen Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person, die bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit im Einzelnen selber bestimmt. Die Rechtsgüter sind somit wohl ähnlich, aber nicht deckungsgleich. Die Opfer wurden zwecks Prostitution in die Schweiz verbracht und bei verschiedenen Gelegenheiten von der Beschuldigten übernommen. Nach abgeschlossenem Handel wurden diese durch die Beschuldigte sexuell ausgebeutet, indem diese die Opfer in ihrem Salon der Prostitution zuführte und sie in der freien Ausübung dieser Tätigkeit beeinträchtigte.