Der Tatbestand des Menschenhandels ist gemäss Art. 182 aStGB ein Delikt gegen die persönliche Freiheit und schützt die körperliche Selbstbestimmung des schutzbedürftigen Opfers dahingehend, dass verhindert werden soll, dass über das Opfer wie über eine Ware verfügt und es ohne Mitspracherecht von der Machtposition des Händlers in jene des Abnehmers gelangt, beziehungsweise vom Händler angeworben und in dessen Abhängigkeit gebracht wird. Art. 195 aStGB schützt demgegenüber die sexuelle Selbstbestimmung und somit einen Teilbereich der körperlichen Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person, die bei der Ausübung der Prostitutionstätigkeit im Einzelnen selber bestimmt.