182 konsumiert würde, da diese Tathandlungen vom Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung mitumfasst seien, würden die Tatbestandsvarianten der lit. c (Beschränkung der Handlungsfreiheit) und d (Festhalten in der Prostitution) in echter Konkurrenz zueinander stehen, da diese Verhaltensweisen weiter gehen, als diejenigen des Menschenhandels. Diese Differenzierung verdient Zustimmung. Art. 195 lit. c (bzw. aAbs. 3) und Art. 182 StGB stehen zueinander in echter Konkurrenz, da die Beschränkung der Handlungsfreiheit in Art. 195 lit. c (bzw. aAbs. 3) weiter geht als diejenige des Menschenhandels. Es hat somit vorliegend für beide Tatbestände ein Schuldspruch zu ergehen.