Auf den Opfern lastete somit ein enormer Druck, in der Prostitutionstätigkeit ihre Schulden abzuarbeiten, wobei sie sich zu der Beschuldigten in einer Abhängigkeitsposition befanden. Diese nutzte diese Situation aus, indem sie sowohl die Le- bens- als auch die Arbeitsbedingungen vorgab. Sie beeinträchtigte damit die Handlungsfreiheit der Opfer. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie erfüllt damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 aStGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.