Die genauen Umstände ihrer Tätigkeit bei der Beschuldigten blieben bis zum Schluss ungeklärt, weshalb die Beschuldigte auch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil von H.________ (AT.________) freizusprechen ist. Vorliegend befand sich die Beschuldigte gegenüber den übrigen Opfern in einer Machtposition und übte einen nicht unerheblichen Druck auf diese aus. Um in die Schweiz reisen zu können, nahmen die Opfer exorbitant hohe Schulden von CHF 28‘000.00 bis CHF 30‘000.00 auf sich. Einmal in der Schweiz angekommen mussten sie sich den Bedingungen des Salons fügen, um ihre Schulden zu begleichen.