Ob ein unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hatte mehrmals Gelegenheit, diese Frage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2018 vom 18.09.2018 E. 2.2.). 10.2 Subsumtion Betreffend H.________ (AT.________) kann auf die Ausführungen in Ziffer 10.2. hiervor verwiesen werden. Die genauen Umstände ihrer Tätigkeit bei der Beschuldigten blieben bis zum Schluss ungeklärt, weshalb die Beschuldigte auch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil von H.________ (AT.________) freizusprechen ist.