Sie hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beschuldigte nicht darauf berufen, die konkreten Umstände nicht gekannt zu haben oder aufgrund ihres Intellekts nicht dazu in der Lage gewesen zu sein. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst (pag. 3737 f., S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hat sich mithin des gewerbsmässigen Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 2 aStGB zum Nachteil von L.________, C.______