Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den Abläufen innerhalb der Organisation und war über die Bedingungen, unter welchen die Frauen in die Schweiz gebracht wurden und unter denen sie hier in der Schweiz der Prostitution nachzugehen hatten, im Bild. Sie wusste daher von der sexuellen Ausbeutung der Opfer nach ihrer Ankunft in der Schweiz und liess diese ihre Schulden bei sich im Studio abarbeiten. Sie handelte daher zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung der Opfer. Indem sie von diesen das Geld einkassierte, vermochte sie ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 aStGB erfüllt.