Den Geldflüssen auf ihren Konten ist zu entnehmen, dass sie in dieser Zeit hohe Einnahmen generierte, welche aufgrund der Stückelung des Geldes aus der Prostitution stammten. Trotz der geringen Anzahl von Opfern handelte die Beschuldigte gewerbsmässig. Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 aStGB erfüllt. Sie handelte vorsätzlich. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den Abläufen innerhalb der Organisation und war über die Bedingungen, unter welchen die Frauen in die Schweiz gebracht wurden und unter denen sie hier in der Schweiz der Prostitution nachzugehen hatten, im Bild.