f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus war es die Beschuldigte, welche die Kunden empfing, mit diesen die Art und Weise der Dienstleistung vereinbarte und deren Preis verhandelte. War sie nicht anwesend, mussten die Opfer genauestens über die Einnahmen und die Dauer der Dienstleistung Buchhaltung führen. Zudem durften die Opfer das Studio nicht eigenständig verlassen bzw. die Beschuldigte konnte darauf vertrauen, dass sie dies unterliessen. Keine der Frauen war der hiesigen Sprache mächtig und ihnen war bekannt, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhielten. Die Beschuldigte liess das Studio zudem mittels installierter Videokamera überwachen.