44 Miete und die Internetwerbung an, wodurch sich die Frauen noch weiter verschuldeten. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass die Opfer in eine massive finanzielle Abhängigkeit gerieten und ihnen nichts anderes übrig blieb, als sich während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche zu prostituieren und der Beschuldigten als Bordellbetreiberin hörig zu sein (pag. 3735 f., S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).