Es liegt mithin keine gültige Einwilligung ihrerseits in den Menschenhandel vor. Die Opfer mussten ihre Schulden für die Einreise in die Schweiz nach der 50/50- Regel abarbeiten, indem sie jeweils 50% der Einnahmen der Organisation und die anderen 50% der Bordellbetreiberin abgeben mussten. Zudem wurden die Frauen zwischen den unterschiedlichen Bordellen weitergegeben und verschoben. Sie bestimmtem mithin nicht selbst, für wen sie arbeiten wollten. So gelangten C.________ und L.________