3735, S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So hatten die Opfer namentlich falsche Vorstellungen über die Höhe ihrer Schulden, ihr Einkommen in der Schweiz, die Legalität ihres Aufent- halts- und Arbeitsstatus, die von ihnen verlangte Verfügbarkeit für sexuelle Dienstleistungen während 24 Stunden pro Tag oder die Kosten für Essen, Miete und Internetinserate. Die Opfer standen mithin unter grossem Druck, das erforderliche Geld zu besorgen. Insofern waren sie ebenfalls in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Es liegt mithin keine gültige Einwilligung ihrerseits in den Menschenhandel vor.