Es ist beweismässig erstellt, dass diese Frauen aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus eingewilligt hatten, als Prostituierte in die Schweiz zu reisen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sämtliche Frauen aus ärmlichen Verhältnissen stammen und hohe Schulden abzubezahlen hatten. L.________ und E.________ hatten zusätzliche Unterstützungspflichten gegenüber ihren Kindern und Eltern. Den Ausführungen der drei Opfer ist zu entnehmen, dass sie sich in Thailand in einer Notlage befanden und nicht mehr wussten, wie sie ihre Schulden bezahlen sollten (pag. 3735, S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).