Diese drei Frauen wurden von der Organisation bzw. Dritten angeworben und teils unter falschen Versprechungen in die Schweiz gebracht. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass ihnen zwar vor Antritt der Reise mitgeteilt wurde, dass sie sich in der Schweiz prostituieren müssen, jedoch ohne sie darüber zu informieren, dass sie dieser Tätigkeit auf illegale Weise nachgehen müssten (pag. 3735, S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist beweismässig erstellt, dass diese Frauen aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus eingewilligt hatten, als Prostituierte in die Schweiz zu reisen.