___ (AT.________) in tatbestandsmässiger Weise eingeschränkt wurde oder nicht. Die Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil von H.________ (AT.________) freizusprechen (vgl. auch Ziff. 8.4.4 hiervor). Indem die Beschuldigte L.________ und E.________ von Q.________ und C.________ von T.________ übernahm, erfüllte sie das Tatbestandsmerkmal des Handelns. Insofern ist irrelevant, ob die Beschuldigte selbst Teil der Organisation war oder nicht. Diese drei Frauen wurden von der Organisation bzw. Dritten angeworben und teils unter falschen Versprechungen in die Schweiz gebracht.