43 tatsächlichen Zustimmung restriktiv auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). 9.2 Subsumtion Die Kammer gelangte betreffend H.________ (AT.________) zu demselben Ergebnis wie die Vorinstanz. Beweismässig ist erstellt, dass diese zur Beschuldigten ins Studio gebracht wurde. Jedoch konnten die genauen Umstände ihrer Tätigkeit bei der Beschuldigten bis zum Schluss nicht abschliessend geklärt werden. Insofern ist unklar, ob das Selbstbestimmungsrecht von H.________ (AT.___