Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten, in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, ist der Begriff der