9. Menschenhandel 9.1 Allgemeines In Bezug auf den Tatbestand des Menschenhandels und der Qualifikation der gewerbsmässigen Begehung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3732 ff., S. 85 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 14 hiernach) macht sich strafbar, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans.