Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Opfer geht die Kammer davon aus, dass L.________, C.________ und E.________ über eine Organisation bzw. Drittpersonen in die Schweiz gebracht wurden und vor Ort aufgrund der Verschuldung und dem damit verbundenen Druck zur Begleichung der Schulden zur Prostitution gezwungen wurden. Die wirtschaftliche und soziale Notlage der drei Opfer in ihrem Heimatland zeigt, dass sie bei ihrer Wahl – in die Schweiz zu reisen und hier der Prostitution nachzugehen – nicht frei waren. Diese Notlage wurde seitens der Organisation ausgenutzt. Die Beschuldigte trat schliesslich als Abnehmerin auf.