Aufgrund der Werbefotos im Internet und der ersten Aussagen von M.________ geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass sich diese im Studio der Beschuldigten prostituierte. Aufgrund dessen sind die späteren Aussagen als Schutzbehauptungen zu deuten. Auch sie verfügte damals lediglich über ein Touristenvisum und durfte deshalb keiner Arbeit nachgehen. Die Beschul-