1209, Z. 139 ff.). M.________ wiederum wollte der Beschuldigten lediglich ein paar Handtücher und Ähnliches vorbei gebracht haben (pag. 1541, Z. 56). Die Kammer schliesst sich der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an. Diese hielt zu den ersten Aussagen von M.________ Folgendes fest (pag. 3728, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): M.________ wurde anlässlich der Polizeikontrolle vom 13.07.2011 im Studio A.________ angetroffen und von der Polizei mitgenommen. Sie bestätigte zudem, dass sie ganz neu bei A.________ sei, sie habe zuvor im Parterre gearbeitet (pag. 1535 Frage 6). Sie habe mit A.___