Folglich erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 8.4.7 Zu den Vorwürfen betreffend M.________ Sowohl die Beschuldigte als auch M.________ erklärten zuletzt, dass letztere anlässlich der Kontrolle vom 13. Juli 2011 nicht im Studio der Beschuldigten gearbeitet habe. Die Beschuldigte wollte M.________ zuerst nicht kennen. Erst auf Vorhalt der Werbefotos von BA.________ für das Studio A.________ erklärte die Beschuldigte, diese Frau habe im Erdgeschoss gewohnt und sei am Tag der Kontrolle zum Essen vorbei gekommen, nicht aber zum arbeiten (pag. 1209, Z. 139 ff.). M.__