mindestens CHF 30‘000.00 erwirtschaftet haben (pag. 2935). Die Verteidigung der Beschuldigten führte hierzu anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es müsse berücksichtigt werden, dass C.________ bereits in Lausanne gearbeitet habe (pag. 4289). Die Kammer geht auch bezüglich C.________ von monatlichen Einnahmen von rund CHF 5‘000.00 aus. Aufgrund ihres Aufenthalts im Studio der Beschuldigten von 5 Wochen, geht die Kammer von einem Betrag von CHF 6‘000.00 aus, welchen sie an die Beschuldigte resp. an die Organisation bezahlte. Folglich erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt.