Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, wäre der Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass C.________ illegal in der Schweiz gewesen ist, hätte sie diese nicht angewiesen, sich bei der Polizeikontrolle vom 13. Juli 2011 zu verstecken (pag. 3727, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss den Aussagen von C.________ habe sie ungefähr die Hälfte ihrer Schulden bereits abgearbeitet gehabt (pag. 1320, Z. 146). Gemäss Anklageschrift soll C.________ mindestens CHF 30‘000.00 erwirtschaftet haben (pag.