40 enthaltsstatus hatte. Sie erklärte, dass sie in dieser Zeit bereits kein Visum mehr gehabt habe, aber habe weiterarbeiten wollen. Die Beschuldigte habe dies selbst auch gewusst. Deshalb habe sie sich verstecken müssen und so hätten sie sich gegenseitig gedeckt (pag. 1321, Z. 411 ff.). Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, wäre der Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass C.________ illegal in der Schweiz gewesen ist, hätte sie diese nicht angewiesen, sich bei der Polizeikontrolle vom 13. Juli 2011 zu verstecken (pag.