- In dieser Zeit habe sie noch Schulden abbezahlen müssen, weswegen sie kein Geld erhalten habe. Nach der Abrechnung habe sie jeweils ihre Notizen vernichten müssen, sie habe immer alle Belege vernichten müssen (pag. 1319 Z. 331). - Es habe bei A.________ ebenfalls die 50/50 Regel gegolten, zudem habe sie CHF 200.00 fürs Internet und CHF 100.00 fürs Essen abgeben müssen (pag. 1318 Z. 275 ff). - T.________ habe bei A.________ Geld für die Schuldenabzahlung geholt (pag. 1260 Z. 239). - Sie habe mit der Beschuldigten Geld auf die Bank gebracht, welches anschliessend an T.________ überwiesen worden sei (pag. 1320 f.).