auch sie sich prostituieren. Die Vorinstanz hielt zutreffend folgende Eckpunkte fest (pag. 3720, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Sie sei am 16/17.05.2011 (pag. 1264 Z. 366) über die Organisation mittels T.________ in die Schweiz gekommen (pag. 1261 ff.). - Für diese Reise habe sie sich mit CHF 30‘000.00 verschuldet (pag. 1262 Z. 307 f.). - T.________ hätten dann auch bestimmt, in welches Studio sie jeweils verbracht werde (pag. 1266 Z. 458). - Über die Arbeitsmodalitäten sei sie erst in der Schweiz von BE.________ informiert worden (pag. 1263 Z. 330).