Diese Zeitspanne vermag die Aussagen ebenfalls zu beeinflussen und es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass sie sich nach sieben Jahren nicht mehr an alle Details zu erinnern vermochte. E.________ gab an, dass sie bereits schuldenfrei gewesen sei, als sie zur Beschuldigten gekommen sei. Auch für E.________ galt die 50/50-Regel. Sie musste mithin ebenfalls 50% ihrer Einnahmen – trotz Schuldenfreiheit – an die Bordellbetreiberin abgeben. Obwohl E.________ bereits schuldenfrei war, hat sie sämtliche ihrer Einnahmen abgegeben, dies damit ihr Anteil an ihre Familie in Thailand überwiesen werde.