Weiter sprechen auch die bereits erwähnten Zeitabschnitte einer möglichen Landesabwesenheit der Beschuldigten und die erwiesenen Geldflüsse auf ihrem Konto gegen eine solch lange Untervermietung an L.________. Insgesamt geht die Kammer deshalb davon aus, dass die Beschuldigte E.________ in ihrem Studio empfangen hat und als Prostituierte arbeiten liess. Die Aussagen von E.________ bezüglich der Schulden und wieviel sie an wen habe abgeben müssen, sind dagegen nicht ganz schlüssig. Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 3720, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):