37 diese und führte im Verfahren gegen Q.________ denn auch zu einem Schuldspruch (vgl. Urteil der 2. SK Obergericht Kanton Bern vom 16.12.2013). Was ihren Aufenthalt bei der Beschuldigten betrifft, erklärte E.________ im März 2010, dass sie anfangs November von AU.________ in Luzern abgeholt und nach K.________ gebracht worden sei. Sie habe damals keine Schulden mehr gehabt. 50% ihrer Einnahmen seien an AU.________ gegangen und von der anderen Hälfte habe sie die Miete von CHF 200.00 pro Tag an die Beschuldigte bezahlen müssen (pag. 1424, Z. 21 ff.).