Weiter bleibt die Frage der offenen Schulden unbeantwortet. Mithin kann der Sachverhalt betreffend H.________ nicht als erstellt gelten und die Beschuldigte ist in dubio pro reo vom Vorwurf des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (vgl. auch Ziffer. 9.2 hiernach) freizusprechen. 8.4.5 Zu den Vorwürfen betreffend E.________ (ehemals E.________) Betreffend E.________ ist erstellt, dass diese anlässlich der Kontrolle vom 30. März 2010 im Studio der Beschuldigten als Prostituierte anwesend war. Ihre Aussage, wonach sie von Q.________ in die Schweiz gebracht worden sei, bestätigte