3716 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach konkrete Hinweise vorliegen, dass H.________ von Q.________ nach K.________ ins Studio der Beschuldigten gebracht worden war. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind die Aussagen von Q.________ insgesamt aber zu ungenau, um den Sachverhalt als erwiesen anzusehen. Insbesondere bleibt unklar, unter welchen Bedingungen H.________ bei der Beschuldigten wohnte und arbeitete. Weiter bleibt die Frage der offenen Schulden unbeantwortet.