_ gebracht habe, dies jedoch ohne konkrete Namen zu nennen. Auch sie erzählte von einer geflüchteten Frau, jedoch auch dies ohne nähere Angaben (pag. 673). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer ebenfalls auf diese Aussagen ab. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass AJ.________ und Q.________ übereinstimmend aussagten, dass AJ.________ im Auftrag von Q.________ Geld bei der Beschuldigten für im Prostitutionsgewerbe vermittelte Frauen abholte (pag. 3716 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).