Zudem musste sie eine zusätzliche Vergütung für Essen, Miete und weitere Nebenleistungen an die Beschuldigte bezahlen. L.________ ist mit einem Toursitenvisa eingereist, welches während ihres Aufenthalts im Studio A.________ bereits abgelaufen war. Somit hielt sie sich illegal in der Schweiz auf. L.________ sagte übereinstimmend mit den übrigen Frauen aus, dass die Beschuldigte vom Aufenthaltsstatus der Frauen Kenntnis hatte und sich dessen bewusst gewesen war, dass sich diese illegal in der Schweiz aufhielten. Gemäss ihren eigenen Aussagen sei sie gegen November 2008 zu A.________ gekommen und für rund vier bis fünf Monaten geblieben (pag. 1125, Z. 154).