Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und stellt auf deren Aussagen ab. Ergänzend zu den Ausführungen in Ziffer 8.4.2 hiervor ist festzuhalten, dass die Beschuldigte L.________ von einer Organisation übernommen, bei sich im Studio beherbergt und der Prostitution zugeführt hat. L.________ musste an 7 Tagen in der Woche während 24 Stunden zur Verfügung stehen. Sie lebte und arbeitete im Studio A.________ und musste 50% ihrer Einnahmen an die Beschuldigte übergeben. Zudem musste sie eine zusätzliche Vergütung für Essen, Miete und weitere Nebenleistungen an die Beschuldigte bezahlen.