___ und den dortigen Arbeitsbedingungen stimmige und schlüssige Aussagen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich aus den Aussagen von L.________ folgendes ergibt (pag. 3719; S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Die Reise sei für sie organisiert worden, sie habe sich hierfür mit CHF 28‘000.00 bzw. CHF 56‘000.00 verschuldet (pag. 3538 Z. 38). - Dieses Geld habe sie der Organisation bzw. dem Mann ihrer Nichte, dessen richtigen Namen sie nicht kenne, sein Spitzname sei AY.________ (pag. 1092, Frage 200.2), bzw. „AY.________“ geschuldet (pag. 1131 Z. 384 ff.). - Sie habe gewusst, dass sie sich in der Schweiz werde prostituieren müssen.