Diese Zeitdauer der Landesabwesenheit entspricht auch ihren damaligen Aussagen einer Untermiete während rund zwei bis drei Wochen. Dass sie ihr Studio indessen über ein Jahr vom 1. Januar 2009 bis April 2010 untervermietet haben will, kann zudem aufgrund der Geldflüsse auf ihrem Konto (CHF 140‘000.00 im Jahr 2009) und der Aussagen der beiden am 30. März 2010 im Studio A.________ angehaltenen Frauen, E.________ und AS.________, ausgeschlossen werden. L.________ machte zu ihrer Einreise in die Schweiz, dem Wechsel ins Studio der Beschuldigten in K.________ und den dortigen Arbeitsbedingungen stimmige und schlüssige Aussagen.