Ein erstes Mal von November 2008 bis März/April 2009 als Prostituierte und im Frühling 2010 als Untermieterin bzw. als Vertreterin der landesabwesenden Beschuldigten. Gemäss der Tabelle betreffend die Landesabwesenheit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte frühestens vom 4. März 2010 und längstens bis zum 5. April 2010 landesabwesend war. Aus dem Verfahren BJS 10 10323 ist wiederum ersichtlich, dass die Beschuldigte am 1. April 2010 befragt werden konnte (pag. 1165 ff.) und somit zurück in der Schweiz gewesen sein muss. Diese Zeitdauer der Landesabwesenheit entspricht auch ihren damaligen Aussagen einer Untermiete während rund zwei bis drei Wochen.