34 Fest steht, dass die Beschuldigte L.________ als einzige wiedererkannte und zwar als Mieterin ihres Studios (pag. 1184; pag. 3529, Z. 45 f.). Das Studio habe L.________ nicht direkt bei der Beschuldigten, sondern von der Voruntermieterin, welche einmal BD.________ und einmal Y.________ genannt wird, gemietet. Als die Beschuldigte aus Thailand anfangs April 2010 zurückgekommen sei, sei L.________ verschwunden gewesen. In ihrer Befragung vom 1. April 2010 sagte die Beschuldigte aus, dass das Studio ca. zwei bis drei Wochen vermietet gewesen sei (pag. 1166, Z. 14).