Die Aussagen von L.________ in ihrem eigenen Verfahren in Luzern würden ihren Aussagen in Bern im Verfahren der Beschuldigten völlig widersprechen. Im Verfahren gegen die Beschuldigte habe sie erstmals und entgegen ihren Aussagen in ihrem eigenen Verfahren ausgeführt, dass die Reise in die Schweiz von «AY.________» organisiert worden sei. Sie habe weiter erstmals und als einzige erwähnt, dass die Beschuldigte ein Mitglied der Organisation gewesen sei (pag. 4288).