33 das Studio nicht über einen Zeitraum von mehreren Wochen untervermietete. Ebenso wenig stammen die Einnahmen von allfälligen Liebhabern oder ihrem Ehemann, welcher dies auch zu keinem Zeitpunkt bestätigte. 8.4.2 Zu den einzelnen Vorwürfen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Verhältnisse zum Vorwurf des Menschenhandels einleitend zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 3715 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Polizei wurde im Rahmen der Aktion 36 auf die Beschuldigte aufmerksam (pag.