Daraus erschliesst sich der Kammer, dass die Beschuldigte an diesen Tagen in der Schweiz gewesen sein muss. Sodann kann sich die Kammer der zutreffenden tabellarischen Zusammenstellung der Vorinstanz hinsichtlich der Einzahlungen und der Abwesenheiten in der Schweiz anschliessen (pag. 3711, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus geht hervor, dass diese – entgegen ihren eigenen Ausführungen –