tätigte, ergibt sich daraus, dass sie in der Filiale der AB.________(Bank) in AE.________(Ort) persönlich bekannt war (pag. 1798). Wurde die Einzahlung nicht von der Beschuldigten selbst getätigt, wurde dies jeweils vermerkt (pag. 1816). Weiter sind 87 Transaktionen via die AC.________ für die Jahre 2009 bis 2011 ausgewiesen, wonach die Beschuldigte in dieser Zeit persönlich in Bern, K.________ oder AE.________(Ort) Auslandszahlungen tätigte. Daraus erschliesst sich der Kammer, dass die Beschuldigte an diesen Tagen in der Schweiz gewesen sein muss.